sozialhilfe umzug

Hartz IV Umzug Berlin

Selbstverständlich darf jeder Sozialhilfe- oder Hartz IV-Empfänger umziehen. Dies steht jedem frei. Ein Umzug kann jedoch schnell teuer werden, und gerade als Sozialhilfeempfänger ist man froh, wenn einem dann unter die Arme gegriffen wird. Dass die Kosten für den Umzug übernommen werden, ist jedoch nicht in jedem Fall möglich. Wir verraten Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Erstattung von Umzugskosten bei veranlasstem Umzug

Verlangt der Leistungsträger selbst einen Umzug, weil zum Beispiel die Wohnung des Sozialhifeempfängers zu groß ist, so steht der Kostenübernahme nichts im Wege. Da dieser Umzug nicht vom Leistungsempfänger ausgeht, müssen die Kosten voll übernommen werden.

Allerdings ist der Sozialhilfe- oder Hartz IV-Empfänger in diesem Fall auch verpflichtet umzuziehen. Die Arge kann die Leistungen kürzen, wenn einer Aufforderung zum Umzug in eine angemessenere Wohnung nicht nachgekommen wird. Am besten bespricht man sich vor Unterzeichnung des Mietvertrags ohnehin noch einmal mit dem eigenen Berater, um sicherzustellen, dass die Leistungen nicht gefährdet sind.

Kostenübernahme für einen freiwilligen Umzug

Bei einem freiwilligen Umzug prüft die Arge genau, wie notwendig dieser ist, bevor sie die Kostenübernahme zusichert. Auch hier ist eine enge Abstimmung mit dem Berater angeraten, damit nicht unnötig hohe Kosten entstehen, auf denen man am Ende sitzen bleibt.

Die Arge kann bei freiwilligem Umzug selbst entscheiden, ob sie die Kosten übernimmt oder nicht. Sie wird dies wahrscheinlich tun, wenn der Umzug erforderlich ist oder der Verbleib in der alten Wohnung eine unbillige Härte dargestellt hätte. Mögliche Gründe für einen Umzug könnten sein:

  • Die Wohnung ist in einem Zustand, der sie nicht mehr bewohnbar macht. Das ist möglich bei feuchten Wänden oder Schimmelbefall oder anderen baulichen Mängeln, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung nach sich ziehen können.
  • Der Vermieter hat Eigenbedarf angemeldet und nun muss der Sozialhilfeempfänger die Wohnung räumen. In diesem Fall ist der Umzug nicht ganz freiwillig, da dem Mieter ja keine andere Wahl bleibt, als auszuziehen.
  • Eine Arbeitsstelle, die der Sozialhilfeempfänger annehmen möchte, liegt unzumutbar weit von der Wohnung entfernt. Gerade in diesem Fall wird die Arge kulant sein, da sie ja ein Interesse daran hat, den Sozialhilfe- oder Hartz IV-Empfänger in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
  • Die Familienverhältnisse ändern sich. Entweder kann eine Vergrößerung der Familie durch Zuwachs dazu führen, dass die bisherige Wohnung zu klein ist und eine andere gefunden werden muss. Oder das Ende einer Ehe durch Scheidung ist der Grund dafür, dass eine andere Wohnung bezogen werden muss. In beiden Fällen ist der Verbleib in der alten Wohnung nicht zumutbar.

Darf ein Sozialhilfeempfänger ein Umzugsunternehmen beauftragen?

Ein Umzugsunternehmen darf nur dann beauftragt werden, wenn der Leistungsempfänger selbst nicht in der Lage ist, den Umzug zu bewältigen. Dies ist der Fall bei körperlich eingeschränkten oder dauerhaft kranken – zum Beispiel gehbehinderten – Personen.

Bevor die Arge die Kostenübernahme genehmigt, wird sie in jedem Fall schriftliche Belege sehen wollen, um die Notwendigkeit des Umzugs zu untermauern. Lassen Sie sich also immer von Vermieter oder Arzt die Ursachen schriftlich bestätigen. Dabei wird stets darauf geachtet, ob die Gründe dauerhaft und nicht nur vorübergehender Natur sind.